Als aktiver Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte gilt für den säkular-demokratischen Rechtsstaat die Prämisse, dass die überkommenen religiösen Weltanschauungssysteme nur in einer Form akzeptiert werden können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der rituellen und normativen Grundgehalte der jeweiligen religiösen Weltanschauung unverzichtbar.
Insofern rituelle und normative Inhalte dieser Weltanschauungen mit Grund- und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten und negieren, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d. h. der Grundsatz gelten: ‚Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit‘.
Deshalb kann es auch keine absolute bzw. unbeschränkte „Glaubensfreiheit“ geben und etwa zugelassen werden, dass bestimmte Gruppen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren einer religiösen Weltanschauung ausrichten, die in wesentlichen Aussagen und Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widerstrebt.
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Im Verständnis des Grundgesetzes ist „Religion“ implizit als modernisierte „Religion“ unterstellt, also als „Privatreligion“, die ihre von der antifeudalen Revolution erteilte Lektion verstanden und ihre Platzanweisung akzeptiert hat. Ein solches modernes, individualrechtliches Religionsverständnis kann aber nicht unversehens auf den Islam übertragen werden. Denn:
„Den Religionswandel des Christentums in Richtung einer Privatisierung der Religion als Folge der Moderne, d. h. die Säkularisierung, lassen selbst liberale Muslime für den Islam nicht zu“ (Tibi 1996, S. 231).
Entsprechend ist der Islam, der in Abhängigkeit von konkreten Kräfteverhältnissen nach alleiniger Geltungsmacht strebt, nicht einfach nur ein privates Glaubenssystem, sondern eine umfassende Weltanschauung, politische Doktrin und Herrschaftsideologie. Als solche ist er aber – wie jede nach totalitärer Deutungs- und Normierungsmacht strebende Weltanschauung – nicht durch Artikel 4 GG geschützt.
Der Islam besitzt somit weder den Status einer „Privatreligion“ im Sinne des Grundgesetzes, noch lässt er sich auf seine rituellen Aspekte beschränken. Vielmehr verkörpert er eine ganzheitliche, d. h. sämtliche Lebensbereiche umfassende Vorschriftenreligion, die in ihrem normativen Gesamtgerüst eine vormodern-autoritäre Herrschaftsordnung festlegt. Nur sträfliche Unkenntnis oder bewusste Ignoranz kann über diesen Tatbestand hinweggehen.
Im Einzelnen ergibt sich der grund- und menschenrechtswidrige Charakter des Islam aus folgenden elementaren Inhalten und Normen:
1) Koran, Sunna (Vorbild des Propheten) und Scharia (hauptsächlich aus Koran und Sunna gewonnenes islamisches Recht) werden als Kanon göttlich bestimmter Lebensregeln aufgefasst, denen aufgrund dieses göttlichen Charakters eine prinzipiell viel höhere und verbindlichere Geltungsmacht zukommt als jedes von Menschen gemachte (säkulare) Recht. Insofern ist eine innere Rechts- und Verfassungstreue orthodox gläubiger Muslime bzw. undistanzierter Islambefolger grundsätzlich auszuschließen. Die Einhaltung säkularer Bestimmungen erfolgt – wenn überhaupt – dann immer nur unter dem Vorbehalt einer als vorläufig angesehenen Lage bzw. aus einer als vorübergehend betrachteten Position der Schwäche/Minderheitsposition.
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2) Gemäß der islamischen Weltanschauung ist der Mensch ganz auf die Rolle eines gehorsamspflichtigen Gottesdieners festgelegt. D. h: Der Mensch soll sich in seiner Lebensführung ganz und gar auf die Hingabe an Allah konzentrieren und sich dessen offenbarten Willen unterwerfen. Im Koran Sure 51, Vers 56 heißt es ausdrücklich: „Ich habe Dschinnen und die Menschen nur geschaffen, damit sie mich verehren“ (Sure 51, Vers 56). Der ganze und einzige vorgegebene Lebenssinn des Menschen ist folglich absolut gehorsamer Gottesdienst bzw. Gottesverehrung, die sich fortlaufend in der alltäglichen Befolgung von Vorschriften in allen Lebensbereichen erweisen und bewähren muss. Diese Ineinssetzung von persönlichem Lebenssinn und unterwürfiger Gottesverehrung schließt sowohl die Annahme einer autonomen Würde des Menschen als auch deren Unantastbarkeit grundsätzlich aus. Desgleichen suspendiert die islamisch festgelegte Gottesknechtschaft das Recht des Einzelnen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit bzw. auf individuelle Selbstbestimmung. Folgerichtig kennt der Islam als vormoderne Vorschriftenreligion keine Tradition individueller Rechte. Im Sinne eines ausschließlich selbstbezüglichen Partikularismus ist der Islam auch nur insoweit an Freiheit interessiert, wie es für die ungehinderte Realisierung seiner gottesknechtschaftlichen Glaubenspraxis erforderlich ist.
3) In seiner Selbstbespiegelung setzt sich der Islam als letztgültige und damit einzig wahre Religion. Demnach hat sich Gott/Allah vermittels Mohammed im Koran abschließend und kategorisch geoffenbart. Daraus wird dann der Geltungsanspruch des Islam als der ‚überlegenen‘ und zur Herrschaft berechtigten Religion abgeleitet und mit der religiösen Pflicht zur Islamisierung verbunden, also der weltweiten missionarischen Verbreitung/Durchsetzung des Islam. Diese Idee des ‚Taghallub‘, die gleichermaßen Dominanz und Überlegenheit bedeutet, bildet die zentrale Basis der islamischen Weltanschauung. Folgerichtig akzeptiert das islamische Glaubensbekenntnis auch keine interkulturelle Gleichberechtigung, sondern impliziert die Forderung nach Unterordnung/Unterwerfung der Anders- und Nichtgläubigen. Entsprechend kann der siegreiche Islam Minderheiten oder generell die Anderen nur im Zustand des Erniedrigtseins und der Unterwürfigkeit dulden. Die Grundlage für diesen Herrschaftsanspruch ist Sure 3, Vers 110 des Koran: „Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“. Wenn die Realität nun aber diesem Selbstanspruch widerspricht, resultiert aus dieser spezifischen Kränkungserfahrung bei den orthodox gläubigen Muslimen das Gefühl, beständig gedemütigt zu werden und sich dafür rächen zu müssen. Der Islam ist somit grundsätzlich antipluralistisch und gegen das Prinzip der Gleichberechtigung gerichtet.
4) Die klassische Weltsicht des Islam ist die herrschaftlich-moralistische Unterscheidung zwischen dem „Reich des Islam“ (Dar-al-Islam) und dem „Reich des Krieges“ (Dar-al-Harb). Zum „Reich des Islam“ gehören demnach in erster Linie die Gemeinschaft aller rechtgläubigen Muslime und in zweiter Linie diejenigen Juden oder Christen („Schriftbesitzer“), die sich der politisch-gesellschaftlichen Herrschaft des Islam unterwerfen und gegen Zahlung einer Steuer den Status eines Dhimmis, d. h. eines ‚geschützten‘ Bürgers zweiter Klasse, erlangen. Die Gesamtheit des Kufr hingegen, all jene Elemente, welche die Herrschaft des Islam ablehnen und sich damit der gottgewollten Ordnung verweigern, bilden das „Reich des Krieges“. Dieses Reich der Ungläubigen ist von den Muslimen als Feind anzusehen: Es in Form des ‚kleinen Djihad‘ bzw. des „heiligen Krieges“ zu bekämpfen ist göttliche Pflicht. Die Handlungslogik der frühmuslimischen Beutezüge widerspiegelnd, wird die Verpflichtung zum heiligen Krieg im Koran sowie in den Traditionen des Propheten immer wieder betont. Damit wird deutlich, wie massiv der orthodoxe Kernbestand des Islam gegen die Grundrechte der Meinungs-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen die Gleichheit vor dem Gesetz verstößt. Zudem ist der gesamte islamische Diskurs gegenüber den „Ungläubigen“ von einer radikalen gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit geprägt. „Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen, die nicht glauben“ (Koran Sure 8, Vers 55). „Sie wünschen, daß ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und daß ihr (ihnen) gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswanderten in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren[1], so ergreifet sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet; und nehmet keinen von ihnen zum Freund oder Helfer“ (Sure 4, 89)
5) Der Islam beinhaltet einen ausgeprägt repressiven Patriarchalismus, der systematisch die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen außer Kraft setzt. Die Grundlage hierfür bieten die folgenden unmissverständlichen Aussagen des Korans: „Und die Männer stehen (bei alledem) eine Stufe über ihnen (den Frauen, H. K.)“. (Sure 2, Vers 228) „Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet – warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“ (Sure 4, Vers 34) Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind: (a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter; (b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum und (c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit. Während dem Mann (a) das Recht der Mehrehe, (b) das Recht auf Züchtigung der Frau und (c) das alleinige Recht auf Scheidung zusteht, tauscht die Frau Unterwerfung unter die Autorität und Kontrollherrschaft des Mannes gegen materielle Sicherheit und Schutz ein. Die eheliche Herrschaftsstellung des Mannes konkretisiert sich schließlich in seiner permanenten Verfügungsgewalt über den Körper der Frau, die ihm nicht nur jederzeit als Sexobjekt zu dienen hat, sondern der er auch verbieten kann, das Haus zu verlassen, einer Arbeit nachzugehen oder zu reisen. Hinzu kommt eine gravierende Benachteiligung der Frauen insbesondere im Erb- und Zeugenschaftsrecht. Hervorzuheben ist hier aber auch der innerhalb der islamisch bestimmten Lebensordnung massenhaft ausübte Zwang junger Menschen – zumeist Frauen – zur Heirat ungeliebter Ehepartner, der eine massive Verletzung eines elementaren Aspekts persönlicher Freiheit darstellt.
6) Zu beachten ist des Weiteren der zentrale Tatbestand, dass es im Islam keine Glaubensfreiheit gibt und somit entgegen wohlfeiler Ausreden sehr wohl „Zwang in der Religion“ vorherrscht bzw. ein ausgeprägtes Repressionsverhältnis innerhalb der islamischen Gemeinschaft vorliegt. So darf das Individuum, das in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine qua Geburt verordnete ‚Religion‘ nicht etwa autonom auswählen. Nichtanerkennung bzw. Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben‘ gewertet und massiv bestraft. So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert mancherorts durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben.
Da der Islam in seinem Herrschaftsraum keine mit der europäischen Entwicklung vergleichbare Gültigkeitseinschränkung hat hinnehmen müssen, kollidiert das ihm untrennbar eingeschriebene vormoderne Normenkonzept zwangsläufig mit der europäischen Verfassungs-, Rechts- und Lebensordnung.
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Von zentraler und grundlegender Bedeutung ist hier vor diesem Hintergrund zunächst die selbstzerstörerische Auslegungswillkür, nach der die „Religionsfreiheit“ abstrakt-dogmatisch und unbeschränkt als Obergrundrecht verabsolutiert bzw. inthronisiert wird und damit religiöse Weltanschauungen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz privilegiert werden. De facto läuft diese ideologische Rechtsdogmatik auf das Paradoxon hinaus, den Islam mit seiner durch und durch grund- und menschenrechtswidrigen Normativität unter den Deckungsschutz des Grundgesetzes zu stellen, dessen „Ordnungsphilosophie“ ihm wiederum diametral widerspricht. D. h.: Wer dem Islam höchstrichterlich unbeschränkte „Ausübungsfreiheit“ einräumt, leistet an entscheidender Stelle Beihilfe zur Zerstörung der säkularen Gesellschaftsordnung.
Dabei krankt die deutsche Dogmatik der Religionsfreiheit an ihrer einseitigen Fixierung auf das Christentum sowie an der Verkennung der islamischen Wesensspezifik. Ihr Grundfehler ist die unbedachte Übertragung der dem postaufklärerischen Christentum aufgenötigten Eigenschaftsform auf den Islam. Hinzu kommt eine willkürliche Überstrapazierung der (positiven) Religionsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten und damit tendenziell eine revisionistische Umkehrung der säkular-demokratischen Verbindlichkeiten[2].
Die islamische Weltanschauung als kohärentes Verweisungssystem zwischen Ritualnormen und Sozialnormen
Von wesentlicher Bedeutung für das Begreifen der Wirkungsweise des Islam als Herrschaftsideologie und damit auch des Islamisierungsprozesses ist neben den grund- und menschenrechtswidrigen Inhalten sowie dem allumfassenden Regulierungsanspruch der innere unabtrennbar-ganzheitliche Verweisungscharakter der normativen Systemelemente des Islam hervorzuheben. D. h. die einzelnen islamischen Normen, Regeln, Pflichten, Vorschriften etc. stehen in einem wechselseitig-systemischen Bedingungszusammenhang, der sich weder von innen noch von außen willkürlich aufspalten bzw. selektiv-mechanistisch trennen lässt.
Konkret ist deshalb eine enge wechselseitige Abhängigkeit von Ritualnormen und sozialen Herrschaftsnormen im Interesse der Reproduktion eines ganzheitlichen Ordnungssystems kennzeichnend. So geht es im islamischen rituellen Pflichtgebet nicht einfach nur um den Ausdruck einer privatfrömmigen Handlung, sondern vielmehr um die Bekundung der Existenz eines gottesunterworfenen und zur Herrschaft ermächtigten Gemeinwesens. Im islamischen Verständnis regelt das Ritualrecht gerade nicht individuelle Glaubens- und Frömmigkeitsbekundungen, sondern kollektive, auf politische Machtbekundung abzielende Handlungen. (Nagel 2014, S. 289f.) Der Vollzug ritueller Pflichthandlungen (als Einzelnes) bedeutet demnach nichts anderes als die Bekundung der Anerkennung der islamisch-gottesgesetzlichen Herrschaftsordnung (als Ganzes). Deshalb stellt die Anwendung von „Religionsausübungsfreiheit“ in Bezug auf den Islam für säkular-demokratische Gesellschaften einen gemeingefährlichen Irrtum dar.
Unter den Bedingungen des Aufenthalts von Muslimen in einem nichtmuslimischen Land der Ungläubigen bedeutet die Ausübung von islamischen Ritualen, das Zeigen islamischer Zugehörigkeitssymbole (Bekleidung) sowie der Bau von Gebets- und weltanschaulichen Verkündungsstätten/Moscheen stets auch, wenn nicht hauptsächlich, die Markierung von bereits errungener Reviermacht. „Das rituelle Gebet, im ‚Gebiet des Krieges‘ vollzogen, die wichtigste der ‚Parolen Allahs‘ bzw. des Islams, stellt (…) eine Art Vorboten der künftigen islamischen Herrschaft dar.“ (Nagel 2014, S. 296)
Generell gilt: Werden im „Gebiet des Krieges“ aufgrund der dortigen Ansammlung von Muslimen islamische Pflichtriten vollzogen (Fastenbrechen, Freitagsgebete etc.), wird es bereits dadurch im muslimischen Verständnis zum „Gebiet des Islams“, „und zwar ohne Rücksicht auf die geographische Lage und die andersgläubige einheimische Bevölkerung“ (Nagel 2014, S. 300). „Integration“ bedeutet deshalb im islamischen Verständnis nicht etwa Eingliederung in eine nichtmuslimisch normierte säkulare Gesellschaft, sondern ganz im Gegenteil unangefochtene (von den Ungläubigen zu akzeptierende) Einführung einer islamisch normierten Lebensweise in ein fremdkulturelles System.
Gemäß dem islamischen Weltherrschaftsstreben geht es grundsätzlich darum, das Herrschaftsgebiet des Islams auf Kosten des „Gebiets des Krieges“, also des Territoriums der Ungläubigen, zu vergrößern. Daraus folgt, dass die Muslime gehalten sind, in nichtislamischen Einwanderungsländern ein „Gebiet des Islams“ zu schaffen, d. h. gegengesellschaftliche (islamisch regulierte) Strukturen zu bilden. Der grundsätzlich befristete „Vertrag“ mit den Regierungsinstitutionen der Ungläubigen dient lediglich dem Zweck, islamische Normierungs- und Tätigkeitsräume abzusichern und Kräfte für die Herstellung einer islamischen Hegemonie zu sammeln.
Das Endziel ist in jedem Fall die Umwandlung des Gebiets des Vertrages in ein Gebiet des Islam. Jeder einzelne Aspekt des islamischen Bedeutungssystems, egal ob rituelles oder soziales Element, verweist dabei letztlich immer auf den herrschaftsideologischen Gesamtzusammenhang und den absoluten Hegemonieanspruch. Sagen wir es mit den Worten eines sog. Islamgelehrten: „Es gibt also kein Verhalten, das man sich vernünftigerweise vorstellen kann, und keine Situation, in der der Mensch sich befinden kann, ohne dass der Islam den Muslim beeinflußt und sein Verhalten so festlegt, wie es (der Islam) vorsieht. Wer folglich denkt, der Islam sei [nur] ein Glaube und nicht auch ein System (eine Ordnung=nizām), ist töricht und weiß nichts vom Islam“ (Abd al-Qadir `Udah, ein konservativer Anhänger der ägyptischen Muslimbrüder. Zit. n. Antes 1991, S. 59).
Zitierte Literatur:
Antes, Peter: Ethik und Politik im Islam. In: Antes, Peter u .a.: Der Islam. Religion –- Ethik – Politik. Stuttgart Berlin Köln 1991. S. 58-97.
Der Koran (herausgegeben von Kurt Rudolph und Ernst Werner), Leipzig 1984. 6. Auflage.
Der Koran. Übersetzung von Rudi Paret. 10. Auflage. Stuttgart 2007.
Nagel, Tilman: Angst vor dem Islam? Auseinandersetzungen mit dem Islam. Berlin 2014.
Tibi, Bassam: Der wahre Imam. Der Islam von Mohammed bis zur Gegenwart. München 1996.
[1] D. h., der Aufforderung zum Islam nicht entsprechen.
[2] Siehe hierzu auch die grundlegende Kritik von Karl A. Schachtschneider https://www.kaschachtschneider.de/religionsgrundrechte-nicht-fuer-den-islam/ Darin heißt es: „Der Islam ist wesensmäßig nicht säkularistisch. Er ist nicht nur eine Religion, sondern auch und wesentlich ein Rechtssystem. Er kann darum, solange er sich nicht republikanisch säkularisiert, (…) keinen Rechtsschutz beanspruchen.“
Zum Weiterlesen: