Bewertung und Einordnung von Frauen
Frauen sind im Islam im Vergleich zu Männern von Natur aus inferior. Das wird vielfach in Koran und Hadithen behauptet und ist in der Scharia kodifiziert. Insbesondere sind sie unzuverlässig, wankelmütig und von minderer Intelligenz. Als Konsequenz hat man ihre Selbstbestimmung weniger zu achten und man kann unter Umständen über sie verfügen.
Zugleich sind Frauen in der Hauptsache für Moral und Unmoral verantwortlich, indem sie bereits durch ihre bloße Existenz, aber auch durch ihr Verhalten Männer reizen und verführen; dazu gibt es viele Belege in Koran und Hadith. So treten sie laut dem Propheten auf und ab in der Gestalt eines Teufels auf.
Siehe dazu als plakatives Beispiel Sahih Muslim 1403a mit der folgenden Episode: M. sieht eine Frau auf der Straße, wird erregt, eilt nach Hause zu Zaynab (eine seiner 9-11 regulären Frauen, zugleich Cousine und ehemalige Schwiegertochter), befriedigt sich an ihr (die gerade ein Leder färbt) und preist sogleich dieses Verhalten seinen Jüngern als vorbildlich an, mit der Schlussfolgerung, dass man auf diese Weise seiner Versuchungen durch die Frauen Herr werden solle. In diesem Sinn lassen sich etliche weitere Beispiele anführen.
Die Moral dieser und vieler ähnlicher Episoden ist: Männer sind letztlich nicht verantwortlich, sie sind Getriebene und Opfer. Siehe auch die – in Bezug auf die Schuld und Bestrafung Evas – islamisch verschärfte Version des Sündenfalls nach al-Tabari in „The History of al-Tabari“, Band 1, S. 280, mit der Konklusion Allahs: „I also must make her stupid“.
Wert der Ungläubigen (kuffar)
Kuffar sind laut Koran und Hadithen, wie an unzähligen Stellen ausgeführt, nicht einfach „Ungläubige“ in dem Sinn, dass sie nicht an den Islam glauben. Sie sind vielmehr zugleich die „übelsten aller Geschöpfe“. Dazu gibt es eine ausgefeilte Terminologie: Sie sind unrein, verlogen, bösartig, hinterhältig, verblendet, Auswurf usw. Sie sind ihrem Wesen nach wertlos, Untermenschen, von Allah für die Hölle bestimmt. Allah hasst sie, und das müssen dann auch die Islamgläubigen.
Für Kuffar-Frauen gelten – schon als Frauen – die negativen Eigenschaften erst recht. Das kann in der bei islamischen Predigern zu findenden Forderung gipfeln, ein islamischer Mann müsse seine Kuffar-Ehefrau hassen, auch wenn er Geschlechtsverkehr und Kinder mit ihr habe (der umgekehrte Fall, Kuffar-Mann und islamische Ehefrau, ist nicht erlaubt).
Der Unwert der Kuffar äußert sich in vieler Hinsicht. Gläubige genießen von „bequemen Aussichtsplätzen“ aus dem Paradies hinunterblickend „lachend“ die Qualen der Kuffar im Höllenfeuer (Q83:34-35), wenn diese mit Händen und Füßen strampeln, jedoch ihr Mund versiegelt ist (Q36:63-65). Auch teilt Allah stolz mit, dass er ihre Haut stets nachwachsen lasse, damit die Qualen im Höllenfeuer kein Ende nähmen (Q4:56), oder dass er sie derart verblendet habe, dass sie sich gar nicht bekehren könnten (z.B. Q2:7: „Allah hat ihr Gehör und ihre Herzen versiegelt, und über ihren Augen liegt ein Schleier.“, Q4:155: „Es ist Allah, der ihre Herzen wegen ihres Unglaubens versiegelt hat, sodass sie nur wenig glauben.“). Usw.
Daran ändern rhetorische Übungen moderner Propagandisten nichts, die dies mit trickhaften Auslegungen oder glatten Irreführungen hinwegzudiskutieren versuchen. Man halte sich an die klassischen, verbindlichen Texte der Scharia oder Fiqh (Glaubensordnung). In ihnen ist alles Relevante inklusive der Vorbestimmung klar und unzweideutig konstatiert ist – gegebenenfalls als strafbewehrte Verpflichtung zu glauben. (Siehe dazu die „Reliance of the Traveller“ A4.2: „Was die grundlegende Pflicht des Islam (…) betrifft, so genügt es, an alles zu glauben, was der Gesandte Allahs (…) verkündet hat, und dies mit absoluter Überzeugung und ohne jeden Zweifel anzunehmen.“)
Die Passagen, die den Kuffar gewidmet sind, und die Häufigkeit ihrer Erwähnung haben einen riesigen Umfang. Vergleichsweise bescheidenen sind die Passagen, die den Gläubigen gewidmet ist. Daraus entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sich der Islam regelrecht definiert durch die systematische Verunglimpfung der Kuffar und den Hass auf sie, und nicht durch inhaltlich ausformulierte positive Prinzipien und Theologie.
Die allgegenwärtige Aufforderung zur bedingungslosen Unterwerfung unter Allah und seinen Propheten ist in inhaltlicher Hinsicht leer. Hass und Abwertung sind überall, selbst an den unwahrscheinlichsten Stellen, in die Texte eingeflochten. So verfluchte Mohammed in jedem seiner Gebete die Ungläubigen (Sunan Abu Dawud (Sahih/Al-Albani) 8:25 (1440)), ja noch auf dem Sterbebett (Sahih al-Bukhari 4:55:660 bzw. 435, 436).
Der Islam ist aus funktionaler Sicht ultra-tribalistisch (ein Stamm der hochwertigen Gläubigen gegen den unwerten Rest) und lebt geradezu von der Verunglimpfung der anderen. Es ist unausweichlich, dass derartige Wertungen auf das Verhalten abfärben.
Rechtszustand gemäß Scharia
Sobald die angestrebte totale Herrschaft des Islam erreicht ist, besteht der „Rechtszustand“ des „Hauses des Friedens“ (Dar-us-Salam), in welchem die Kuffar-Frauen als Dhimmi durch die „vertragsgemäße“ (erpresste) Jizyah-Zahlung (Schutzgeld) ihrer männlichen Anverwandten in gewissem Maße vor Zugriff geschützt sind. Falls die Jizyah nicht gezahlt wird und sie auch nicht konvertieren, können sie problemlos versklavt werden. Die entsprechenden Modalitäten sind insbesondere den Werken der Scharia in großem Detail zu entnehmen. Dies betrifft auch die je nach „Schule“ möglicherweise unterschiedliche Behandlung von „Leuten des Buchs“ (primär Christen und Juden) und „Polytheisten“ sowie Atheisten.
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Dieser „Rechtszustand“ ist jedoch in den westlichen Ländern derzeit nicht verwirklicht. Vielmehr herrscht im Effekt das „Hauses des Krieges“ (Dar-ul-Harb) beziehungsweise genauer der Zustand eines jederzeit (sobald man stark genug ist) kündbaren Burgfriedens (Dar-al-Sulh). In diesem Zustand gilt der Islam als „unterdrückt“, da er durch die Machtverhältnisse gezwungen wird, externe, säkulare, d.h. nicht „göttliche“ Gesetze zu respektieren – was naturgemäß für eine Lehre mit umfassendem, exklusivem, totalitärem, keiner Revision bedürftigem Anspruch inakzeptabel ist. Dieser Anspruch ist den Standardwerken des Islam wie der „Encyclopedia of Islam“ unzweideutig zu entnehmen.
Man beachte ferner Umfrageergebnisse der Art, dass in der Größenordnung von 50% und mehr der befragten Islamgläubigen Mitteleuropas die Gesetze des Islam über die weltlichen Gesetze stellen. Wenn man so denkt, ist man mental auf dem Weg zum totalitären islamischen Staat, der mit der westlichen Rechtsordnung nichts zu tun hat und in seinem Extremismus auch durch klassische Begriffe wie „Klerikalfaschismus“ nicht mehr angemessen erfasst wird.
Ohne regelrechten „Vertrag“ mit den Kuffar ist die Situation nicht gut definiert. Das zeigen beispielsweise (gestützt auf Koran und Hadithen) gewundene, uneindeutige Auslassungen in einigen Scharia-Werken wie der „Hedaya“ über die eventuelle Tötung von Kuffar (-Frauen) als einer im Effekt lässlichen Sünde, d.h. sie ist zwar verwerflich, aber am Ende nicht zu bestrafen.
Das zeigen aber vor allem jedoch die ständigen Praktiken in Pakistan, Ägypten, Nigeria und anderswo, Kuffar-Mädchen (z.B. auf dem Schulweg) zu entführen und an Islamgläubige zwangszuverheiraten. Nach einiger Zeit kommt bestenfalls eine Nachricht, man sei konvertiert und verheiratet, alles selbstverständlich „freiwillig“, daher sei die weitere Suche sinnlos (falls die Polizei überhaupt die Sache zu verfolgen bereit war).
Diese Praxis der Entführung von ungläubigen Mädchen ist nicht neu, sondern historisch von Anbeginn an belegt (z.B. Mark Durie: „The Third Choice: Islam, Dhimmitude and Freedom”, Deror Books, 2010: „In Quellen zur Geschichte der Dhimmi-Gemeinschaften finden sich unzählige Hinweise auf tatsächliche Entführungen und Vergewaltigungen nicht-muslimischer Frauen und Mädchen sowie auf die Angst davor.”) Das hat im gesamten Prozess der Islamisierung der damals mehrheitlich christlichen Gebiete im Nahen Osten und in Nordafrika systematisch stattgefunden.
In jedem Fall genießen junge Frauen und Mädchen der Kuffar aus dieser Perspektive den Status potentieller Beute. Das ist relevant, weil das „moralische Prinzip“ im Islam das der Opportunität ist. Es gibt keine absoluten Verbote, so wie es auch keine übergreifenden allgemeingültigen Regeln gibt (die aufgrund des fundamentalen Wertunterschieds ohnedies die Kuffar nicht einschließen könnte). Die Scharia lässt bei näherer Inspektion mit ihren Ausnahmeregelungen und Klauseln in hohem Maß ein adaptives Verhalten und Auswege zu, wie man besonders deutlich in der „Reliance of the Traveller“ erkennen kann.
Verhüllung der Frauen
Die westlichen Frauen sind nach islamischen Standards „unverhüllt“ oder sogar, vor allem im Sommer, leicht und lasziv bekleidet. Damit zeigen sie laut klassischen Kommentatoren, dass sie nicht den Islamgläubigen, d.h. der obersten, von Allah erwählten Güteklasse (z.B. Q3:110) angehören, sondern außerhalb und unterhalb stehen und sich letztlich selbst „freigegeben“ haben für „Missbrauch und Belästigung“. Siehe dazu bespielsweise im Tafsir Ibn Kathir Q33:59 zur Verhüllung islamischer Frauen Folgendes: „ Wenn sie das tun, wird man wissen, dass sie frei sind und weder Dienerinnen noch Huren“, sowie analoge Kommentare anderer Autoritäten.
Allerdings wissen wir aus Erhebungen in arabischen Ländern, dass auch die Verhüllung keineswegs zwingend vor Zugriff schützt. Selbst für das rituelle siebenfache Umkreisen der Kaaba in Mecca, bei dem man doch eine Fokussierung auf das Spirituellste annehmen möchte, sind die Übergriffe von Männern im Gedränge als regelhaftes und häufiges Vorkommnis beschrieben. Hier scheint ein räuberischer kultureller Habitus den Sieg selbst über die Verhüllung und den (vorgeblichen) Fokus auf Spiritualität davonzutragen.
Interessanterweise galten die Verhüllungsgebote nicht notwendigerweise für Kuffar-Sklavinnen. Diese durften sich teils nicht verhüllen (siehe z.B. die Episode mit Umar; Musannaf Ibn Abi Shaybah 6382), ja sie gingen sogar barbusig (z.B. Al-Sunnan al-Kubra, Band 2, S. 277). Siehe dazu auch: „ Es ist einem nicht verwandten Mann gestattet, die Haare, Arme, Beine, Brust und Brüste einer weiblichen Sklavin anzusehen”, was nur für halbnackte Sklavinnen einen Sinn ergibt. Demgemäß befand sich die zu verhüllende “Blöße einer Sklavin” nur „zwischen dem Nabel und den Knien”. Traditionell sind Kuffar-Mädchen die Kandidatinnen für Sklaverei (siehe unten). Damit schließt sich der Kreis, wenn sie beispielsweise im Schwimmbad leicht bekleidet auftreten, wie man das allenfalls Sklavinnen erlaubt beziehungsweise geboten beziehungsweise an ihnen genossen hätte.
Minderjährige im Islam
Es gibt im regulären Islam keine Altersuntergrenze für den sexuellen Verkehr, sei es mit Ehefrauen, sei es mit Sklavinnen. Dies ist in den klassischen Schriften vielfach und gründlich belegt, ganz gleich, ob es – aus durchsichtigen Gründen – in der modernen westlichen Propaganda immer wieder bestritten wird.
Das zeigt als zusammenfassende, die relevanten Quellen und Autoritäten einbeziehende, sorgfältig ausformulierte Übersicht beispielsweise die Fatwa #22442 aus dem Jahr 2002 in „Islam Question & Answer“. Gemäß der „correct view“ entscheidet allein der Mann, ob sie „dazu in der Lage ist“ ist, und es gibt keine Altersbeschränkungen, auch nicht die berühmten „9 Jahre“.
Diese sind nur eine unverbindliche Analogie zu den vielen Hadithen, denen gemäß Mohammed Aisha mit 6 (oder 7) Jahren heiratete und mit 9 Jahren erstmalig beschlief – als sie noch mit Puppen spielte, also nach islamischen Kriterien vorpubertär gewesen sein muss (mit der Pubertät setzt die Verantwortungsfähigkeit ein, und dann gilt das Bilderverbot).
Entsprechend finden sich in klassischen Werken der Scharia oder Fiqh keine Altersgrenzen. Man sieht es unter anderem in den Bestimmungen zu der mit dem Geschlechtsverkehr assoziierten (rituellen) Waschung (ghusl), die bei einem „minderjährigen Mädchen“ oder (so wörtlich in der „Reliance of the Traveller“) „Kind“ nicht (zwingend) erforderlich sei, da sie an das Auftreten sexueller Befriedigung gekoppelt sei, die in diesem Fall nicht vorliege. Dergleichen ist auch in den „Heavenly Ornaments“ abgehandelt, die am Anfang des 20. Jahrhunderts erschienen und auf dem Indischen Subkontinent unter Muslimen nach wie vor als Brautgeschenk verbreitet sind.
Ferner finden sich Vorschriften für den Fall einer „rupture“ bei einem „(very) minor girl“ z.B. „under the age of nine“. Es handelt sich um einen Dammriss, afhaza, wörtlich: „has widened her”. Eine der frühen englischen Kompilationen und Übersetzungen („Digest of Moohummudan Law“, 1887; noch heute in Pakistan zum juristischen Referenzbestand gehörig) flüchtet sich in eine lateinische Umschreibung: „utrumque meatum naturae in altero coalescere faciens impetu congressus“, übersetzt ungefähr: „Das eine Fleisch der Natur verschmilzt mit dem anderen im heftigen Zusammenstoß“. Das ist klar genug.
Auch andere Beschädigungen oder Umstände werden in Werken der Scharia angesprochen. Beispielsweise kann aufgrund der – von antiken Schriftstellern stammenden – Annahme einer wesensmäßigen Beziehung zwischen Blut und Muttermilch durch Stillen eine „Blutsverwandschaft“ hergestellt werden. Das hat Konsequenzen für die erlaubten sexuellen Beziehungen. Entsprechend ist von der Brustmilch Neunjähriger die Rede, oder davon, dass dann, wenn eine noch im Säuglings- beziehungsweise Kleinkindalter befindliche Ehefrau (!) von einer der erwachsenen Ehefrauen gestillt werde, die Säuglingsfrau in Zukunft für den Geschlechtsverkehr verboten sei (weil sie zur „Anverwandten“ der Ehefrau werde und der Verkehr mit derartigen Personen verboten sei).
Sexuelle Attraktion – und nicht nur die Angewöhnung für später – ist auch ein wesentlicher Grund, warum bereits junge Mädchen verhüllt werden müssen. Dementsprechend dürfen Männer höchstens sehr kleine Mädchen (bis etwa 3 Jahre alt) waschen, und es heißt in dem Standardwerk „The Risala: A Treatise on Maliki Fiqh” von ‚Abdullah ibn Abi Zayd al-Qayrawani weiter: „Das Verbot für Männer, ein Mädchen zu waschen, ist ein Verbot, das durch Übereinkunft gilt, wenn es sich um eine von denen handelt, die begehrenswert sein könnten, wie zum Beispiel sechs oder sieben Jahre alt.“
Mit 6 oder 7 Jahren kann also ein Mädchen bereits „begehrenswert“ sein – offenbar selbst dann, wenn es die eigene Tochter ist. Die hohe Bedeutung von Kindesmissbrauch etwa in Pakistan ist aus der Literatur bekannt und in Studien ausgeführt. Wenn also in westlichen Ländern auch junge und sehr junge Mädchen behelligt werden, steht das durchaus in der islamischen Traditionslinie.
Und dazu passt auch der Fall aus Salzburg (Österreich), wo 2015/16 ein syrischer Asylwerber monatelang ein vierjähriges Mädchen missbraucht hat. Die naiven Eltern hatten den Mann als Babysitter eingestellt. Die Frage der Kinderehe im Islam ist auch hier ausgeführt: https://diefreiheit.info/zwangsheirat-verwandtenehe-kinderehe-polygamie-und-genitalverstuemmelung-im-islam/
Teil 3 folgt.
Zum Weiterlesen:


