Kopftuchverbot bis 14: Zwischenstand an den österreichischen Schulen

Ab September gilt bis zum 14. Lebensjahr das sogenannte „Kopftuchverbot“ an allen Schulen des Landes. Die Vorbereitung läuft. Die Sabotage auch. Ein Zwischenstand aus Österreichs Schulbetrieb.
Symbolbild: KI / R24

Am 11. Dezember hat der österreichische Nationalrat mit den Stimmen von FPÖ, ÖVP, SPÖ und NEOS  für eine  Schulrechtsnovelle, die ein Kopftuchverbot an Schulen gesetzlich verankert. Zum „Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit“ wird es demnach Schülerinnen bis zu ihrem 14. Geburtstag untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, das „das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt“.

In Kraft treten sollen die Bestimmungen zum Kopftuchverbot mit 1. September 2026, wobei ab Februar eine Aufklärungsphase starten sollte. Für die FPÖ ging das Kopftuchverbot nicht weit genug: Sie sprach sich für eine Ausweitung des Kopftuchverbots aus, etwa auch auf Lehrerinnen. Ein entsprechender Antrag fand keine Mehrheit. https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk1172

Im Februar war von der angekündigten Aufklärungsphase, wie aus vielen Schulen berichtet wird, noch nichts zu merken. Die Schülerinnen saßen, wie von ihren Eltern, den Islamverbänden und in der Folge auch teilweise von ihnen selbst gewünscht, meist wie gehabt mit den islamischen Verhüllungen in den Klassenzimmern.


Informationsblatt des Ministeriums

Seitens der Direktionen geschah erstmal nichts, weil sie auf einen angekündigten Leitfaden des Bildungsministeriums warteten. Dieses verschickte dann auch tatsächlich Anfang März ein „Informationsblatt an Lehrkräfte zum Kopftuchverbot (§ 43a SchUG)“.

Darin wird klargestellt: „§ 43a des Schulunterrichtsgesetzes verbietet • allen Schülerinnen (d.h. unabhängig von der Religionszugehörigkeit), • bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, • während des Aufenthalts in der Schule, • ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen.

Das Verbot gilt nicht: • im dislozierten Unterricht (z. B. Schwimmunterricht außerhalb der Schule, Ausflügen, oder Exkursionen) sowie • bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule.“

Die Schule sei nicht berechtigt, Ausnahmen zu gewähren oder individuelle Varianten zuzulassen. Kommt es zu einer Missachtung der Bestimmung, sieht das Gesetz ein mehrstufiges, klar geregeltes Vorgehen gegenüber den Erziehungsberechtigten vor:

„1. Erster Verstoß: • Jede Lehrkraft, die einen Verstoß feststellt, muss die Schülerin ermahnen, das Kopftuch abzunehmen. Wenn diese dem nicht sofort nachkommt, muss die Lehrkraft den Verstoß unverzüglich der Schulleitung melden. Die Lehrkraft hat kein Ermessen. Die Meldung ist Teil der dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft. Wird die Meldung unterlassen, liegt eine Verletzung der Dienstpflichten vor. • Die Schulleitung führt unverzüglich ein Gespräch mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten. Das Gespräch ist für alle, dh auch für die Schulleitung oder die von dieser beauftragten Vertretung, verpflichtend. Beilage B zum Rundschreiben Nr. 1/2026 (2026-0.180.147) • Die Erziehungsberechtigten erhalten nachweislich eine schriftliche Information über das Verbot und die weiteren Konsequenzen.


2. Weiterer Verstoß: • Nach einer Meldung durch eine Lehrkraft meldet die Schulleitung unverzüglich den Verstoß an die Bildungsdirektion. • Es erfolgt eine verpflichtende Ladung zu einem Gespräch bei der Bildungsdirektion.

3. fortgesetzte Verstöße: • Jeder weitere Verstoß ist wieder unverzüglich zu melden. • In der Folge werden durch die Bildungsdirektion Anzeigen erstattet und Verwaltungsstrafverfahren geführt. Daher ist der Nachweis des Verstoßes und dessen Meldung wichtig. Eine Unterlassung könnte allenfalls rechtliche Folgen für Lehrkräfte, Schulleitung oder Behördenmitarbeitende haben. In der Vergangenheit haben unterlassene Anzeigen oder deren Bearbeitung bereits zu, auch strafrechtlichen, Verurteilungen öffentlich Bediensteter geführt.“

Abschließend wird betont, diese Schritte seien gesetzlich vorgegeben und nicht im Ermessen der Schule oder Bildungsdirektion.

Bewertung und Perspektive

Das von den Direktionen weiterverteilte Informationsblatt stieß bei der woken, proislamischen Lehrerschaft, besonders in Wien, natürlich auf wenig Freude. Etliche Direktoren betonten auch gleich, dass ihnen das auch nicht gefalle, dass es sich aber um eine dienstliche Weisung handle, die sie weitergeben müssten.

Gerade angesichts dessen sind zwei Punkte in den Anweisungen des Ministeriums positiv zu bewerten: Ersten die Betonung, dass es für Lehrkräfte und Direktoren kein Ermessen gäbe und dass ein Unterlassen derselben eine Verletzung der Dienstpflicht darstelle (die Folge davon wäre Verwarnung und bei weiterem Unterlassen sogar eine Kündigung).


Zweitens die Klarstellung, dass nicht die einzelnen Lehrer, sondern die Schulleitung zwar das erste Gespräch führt, bei Beharren der Erziehungsberechtigten aber die Bildungsdirektion übernimmt. Das nimmt den Druck, der über aggressive muslimische Väter etc. vor Ort aufgebaut werden kann, von der Schule weg.

Trotz der klaren Ansagen des Ministeriums muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Umsetzung des neuen Gesetzes noch keineswegs über die Bühne ist. Das proislamische Machtkartell wird sich mit Händen und Füßen dagegen wehren.

Dazu gehören auf der untersten Ebene die mit der Politik gut vernetzten Islamverbände und die woke Lehrerschaft. Zu letzterer gehören nicht nur die zahlreichen linksgrünen Lehrer, sondern auch viele sozialdemokratische und christdemokratische, die auf den „postkolonialistisch“-proislamischen Unis politisch sozialisiert wurden.

Diese Kräfte können versuchen, das Kopftuchverbot möglichst in Chaos scheitern zu lassen. Die Islamverbände haben etwa angekündigt, dass die Mädchen trotz Verbot verhüllt in die Schulen gehen und sie die Strafen übernehmen würden.

Auf der mittleren Ebene gehören zum proislamischen Machtkartell der Gegner des Gesetzes der Großteil der Mainstreammedien, diverse (von Milliardären oder der EU) bezahlte NGOs, die als Handlanger der Islamisierung agierenden christlichen Kirchen und auch die Parteiführung der SPÖ um Andreas Babler, die (anders als andere Gruppen der Partei) eigentlich gegen das Kopftuchverbot ist. Diese Kräfte warten nur auf Probleme bei der Umsetzung, um eine Kampagne gegen das Gesetz zu starten.

Als Joker auf der obersten Ebene haben die proislamischen Kräfte noch die globalistische EU-Führung und die von woken Kräften durchsetzte Justiz. Bei letzterer sind auch bereits Verfassungsklagen anhängig – und es wird sich zeigen, ob diese angeblich unabhängige Justiz erneut die „Religionsfreiheit“ einer totalitären Herrschaftsideologie über die Interessen von Kindern auf eine freie Entwicklung stellt.

Auf der anderen Seite ist die große Mehrheit, nämlich 73 Prozent (https://orf.at/stories/3414775/) der Bevölkerung für das Kopftuchverbot, die laut Umfragen mit großem Abstand stärkste Partei FPÖ ebenfalls. Die ÖVP möchte das Gesetz sicherlich realisieren, um nicht noch mehr an die Freiheitlichen zu verlieren. ÖVP-Kanzleramtsministerin Claudia Bauer (vormals Plakolm) ist die Sache offenbar ein wirkliches Anliegen und selbst in der SPÖ sind, vor allem außerhalb Wiens, relevante Kräfte dafür.

Dieser Text erschien zuerst hier: https://report24.news/kopftuchverbot-bis-14-zwischenstand-an-den-oesterreichischen-schulen/

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